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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten nur im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen und entsprechenden ausländischen Stellen. Sie gelten für alle Lieferverträge des Lieferers und sinngemäß auch für andere Leistungen, insbesondere Reparaturen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen, auch dann, wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

2. Angebot, Auftrag, Änderungen

2.1

Angebote des Lieferers sind bis zum Vertragsabschluß unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet sind. Der Auftrag kommt durch Annahme des Angebots des Bestellers zustande. Für den Inhalt des Vertrages gelten die schriftlichen Vereinbarungen. Die Angestellten des Lieferers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über die schriftliche Vereinbarung hinausgehen.

2.2

Zwischenverkauf, technische Änderungen und Preisänderungen behält sich der Lieferer vor, solange nicht der Liefervertrag wirksam zustande gekommen ist. Technische Änderungen sind auch nach Vertragsabschluß im Rahmen des technischen Fortschritts möglich, wenn sie dem Besteller zumutbar sind.Verträge stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

 

3. Gefahrenübergang, Versand

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers, eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers. Der Lieferer wählt die Versandart im Zweifel nach billigem Ermessen.

 

4. Lieferzeit

4.1

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Informationen voraus, die für die Ausführung des Auftrages benötigt werden.

4.2

Bei Verzug des Lieferers oder von ihm zu vertretende Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er die Erfüllung nach Ablauf dieser Frist ablehne.

4.3

Ist eine Lieferverzögerung auf unvorhergesehene Umstände wie z.B. Betriebsstörung, Arbeitskampf, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt etc. zurückzuführen, so wird die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängert. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist jeweils auf den betroffenen Teil der Lieferung beschränkt, es sei denn, dem anderen Vertragspartner ist die nur teilweise Ausführung des Geschäfts nicht zumutbar. Teillieferungen sind zulässig.

 

5. Gewährleistung / Garantie

5.1

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch 1 Woche nach Ablieferung, schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.

5.2

Der Abnehmer kann verlangen, dass mangelhafte Ware nachgebessert wird, wobei der Lieferer berechtigt ist, eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder lässt der Lieferer eine angemessene Nachfrist verstreichen, ohne die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen, kann der Abnehmer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

5.3

Der Lieferer trägt die Kosten der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung, mit Ausnahme der Kosten, die entstehen, weil der Abnehmer die gelieferte Ware an einen Ort außerhalb Deutschlands weitertransportiert hat, der mit der ursprünglichen Lieferadresse nicht übereinstimmt.

 

5.4

Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Abnehmer zu und sind nicht abtretbar. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware und endet 1 Jahr danach.

Übereinstimmt der Lieferer die Auslieferung und Montage, beginnt die Verjährung, sobald die Montage abgeschlossen ist, bei teilweisem Abschluss für die montierten Teile ab deren Montage, spätestens aber 18 Monate nach Ablieferung, wenn nicht die Verzögerung vom Lieferer zu vertreten ist.

5.5

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist leistet der Lieferer für weitere 6 Monate Garantie für solche Mängel, die auf Fehlern im Material oder in der Herstellung beruhen.

5.6

Der Lieferer haftet nicht für Defekte und deren Folgen, die entstanden sind oder entstanden sein können durch eine nach Ablieferung eingetretene natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, Reinigung oder Wartung, Nichtbeachtung der Wartungs-, Bedienungs- oder Anschlussvorschriften, Korrosion, Verunreinigung in der Luftversorgung oder chemische oder elektrische Einflüsse, die ungewöhnlich oder nach den Werksvorschriften nicht zulässig sind. Der Garantieanspruch erlischt, wenn Defekte oder ihre Folgen darauf beruhen können, dass Eingriffe oder Veränderungen am Produkt vorgenommen wurden.

 

6. Haftung

6.1

Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem Grund, sowie etwaige Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sind ausgeschlossen, soweit solche Ansprüche nicht im Vertrag und diesen Bedingungen ausdrücklich oder gesetzlich zwingend gewährt werden.

6.2

Der vorstehende Absatz gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Lieferer oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

6.3

Eine Haftung des Verkäufers für Transport und Versandschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenfalls haftet der Verkäufer nicht dafür, dass Schäden bei der Installation/Montierung entstehen, die nicht vom Verkäufer durchgeführt wurden. Der Verkäufer haftet nur dafür, dass die Bauteile oder Artikel bei der Absendung funktionstüchtig sind. Dem Besteller ist bekannt, dass der Einsatz und die Nutzung von Tuning-Parts zum Erlöschen der allgemeinen Betriebserlaubnis führen und daher das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden darf. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Schäden, die im öffentlichen Straßenverkehr entstehen. Ebenso haftet der Verkäufer nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden an der Aufhängung bzw. dem gesamten Fahrzeug.

 

7. Preise

7.1

Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise, im Zweifel die bei Lieferung gültigen Tagespreise. Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen um mehr als 60 Tage gegenüber dem vorgesehenen Termin, so kann der Lieferer den bei der Lieferung geltenden Tagespreis fordern.

7.2

Nicht vorhersehbare Änderungen von Ein- und Ausfuhrabgaben und Gebühren von Währungsparitäten oder Transportkosten berechtigen den Lieferer zu einer angemessenen Preisanpassung.

7.3

Bei Inlandsgeschäften verstehen sich die Preise frei deutsche Bestimmungsstaton, ohne Mehrwertsteuer und ohne Sonderverpackung, jedoch einschließlich der üblichen Kartonagenverpackung. Rollgeld zwischen Bestimmungsstation und Besteller oder Kunde wird nicht übernommen.

7.4

Für Exportgeschäfte verstehen sich die Preise ab Werk ohne Mehrwertsteuer, Zölle und ohne Sonderverpackung, jedoch einschließlich der üblichen Kartonagenverpackung.

 

8. Zahlungen

8.1

Es gelten die Zahlungsbedingungen entsprechend dem jeweiligen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Verzug des Bestellers kann der Lieferer Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz der Europäschen Zentralbank berechnen (§ 288 i.V.m. § 247 BGB). Sie sind höher anzusetzen, wenn der Lieferer eine höhere Zinsbelastung nachweist.

8.2

Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

8.3

Nachlässe wie Skonti oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. Ein vereinbartes Skonto kann der Besteller nur abziehen, wenn er nicht mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer in Verzug ist.

8.4

Die Aufrechnung des Bestellers mit nicht rechtskräftigen, festgestellten und vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, ebenso auch Zurückbehaltungsrechte des Bestellers ausgenommen solche wegen wesentlichen Mängeln, die vom Lieferer unbestritten oder anerkannt sind.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Der Lieferer behält sich Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Besteller tritt schon mit Abschluss des jeweiligen Liefervertrages die sich aus einer Weiterveräußerung ergebenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungsbetrages der Lieferers an ihn ab.

9.2

Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen von dritter Seite hat er den Lieferer unverzüglich zu unterrichten. Kosten, die dem Lieferer durch Interventionen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer alle zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Abtretung auf Verlangen des Lieferers seinem Abnehmer mitzuteilen.

9.3

Der Lieferer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine derartige Versicherung nachweislich abgeschlossen und die Ansprüche aus dieser Versicherung an den Lieferer abgetreten hat.

9.4

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und ihn unverzüglich zu unterrichten.

9.5

Ist aus Gründen des am Sitz des Bestellers geltenden Rechts eine Sicherung nach den vorstehenden Vorschriften nicht möglich, ist der Besteller verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung des Lieferers zu sorgen, die sich unter Berücksichtigung der am Sitz des Bestellers geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und für den Fall seiner Insolvenz dem Lieferer Zugriffsmöglichkeiten gegen die Abnehmer des Bestellers eröffnet. Unabhängig von der Wirksamkeit des jeweils anderen Sicherungsmittels gilt der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung der Kundenforderungen zumindest als vereinbart.

9.6

Übersteigt der Wert die dem Lieferer gegebenen Sicherung seine Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit auf die Sicherungen zu verzichten.

9.7

Gerät der Besteller in Verzug oder wird er zahlungsunfähig, ist der Lieferer berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Waren herauszuverlangen. Der Besteller gestattet ihm bereits hiermit unwiderruflich zu diesem Zweck das Betreten seiner Räume oder Grundstücke sowie die Abholung der gelieferten Ware.

9.8

Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Ware zurückgenommen oder verwertet wird, erfolgt dies auf Rechnung des Bestellers. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist der Lieferer berechtigt, 15% des Verwertungserlöses als Kostenpauschale zu berechnen, wenn nicht der Besteller eine niedrigere Belastung des Lieferers nachweist.

 

10. Anspruchsgefährdung

Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Besteller Sicherheitsleistungen für alle laufenden Aufträge vor deren Auslieferung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn durch Umstände, die dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt werden, die Erfüllung der Forderungen des Lieferers gefährdet erscheint, z.B. durch Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, nicht unverzüglich angewendete Zwangsvollstreckung gegen den Besteller oder erhebliche Änderungen in den geschäftlichen Verhältnissen des Bestellers, die Zweifel an der Bonität erkennbar werden lassen.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1

Erfüllungsort ist für beide Teile Leutkirch im Allgäu. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich Wechsel und Scheckprozessen hieraus ist D-88212 Ravensburg; der Lieferer kann jedoch auch am Sitz des Bestellers oder einem sonst zuständigen Gericht klagen.

11.2

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 

12. Teilnichtigkeit

Sollten sich diese Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam herausstellen, bleiben die übrigen davon unberührt. Gegebenenfalls sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

13. Rücksendungen zur Gutschrift

13.1

Rücksendung von fabrikneuen Waren zur Gutschrift müssen pro Rücksendung den Gesamtwert von Euro 250,- übersteigen und benötigen vorab unsere schriftliche Zustimmung. Es müssen vom Besteller Rechnungsnummer und Datum angegeben werden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers.

13.2

Aufwendungen, die uns aus Rücksendungen entstehen, denen wir nicht zugestimmt haben, gehen zu Lasten des Bestellers. Evtl. notwendige Aufarbeitungen und/oder Neuverpackung wegen Veränderungen oder Schäden, die nicht von uns zu vertreten sind, mindern den Gutschriftsbetrag entsprechend.

Haben wir der Rücksendung zugestimmt, so wird dem Besteller der Rechnungswert abzüglich der Bearbeitungsgebühr für die Kosten der Aufarbeitung und/oder Neuverpackung wie folgt gutgeschrieben:

Bei einem Rücksendungswert zwischen Euro 250,- und Euro 1.000,- werden Euro 100,- , bei einem Rücksendungswert von über Euro 1.000,- 

werden 10% als Bearbeitungsgebühr bei der Gutschrift einbehalten.

 

14. Sonstiges

Soweit der Besteller Händler ist, verpflichtet er sich, die Erzeugnisse des Lieferers sachgemäß zu lagern, zu präsentieren und zu verkaufen, sowie für eine einwandfreie Installation und Montage der Erzeugnisse zu sorgen sowie diese den Kunden ordnungsgemäß vorzuführen und zu übergeben.

 

Es ist Aufgabe der Bestellers, für eine ordnungsgemäße Wartung bzw. Instandsetzung zu sorgen.

 

HERRMANN Vertriebs GmbH

Im Herrach 6

88299 Leutkirch/Allgäu

GERMANY

 

Stand: August 2022

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